Eine gemäß §204 VVG getroffene Vereinbarung zwischen einem Vermittler und einem Kunden, in der es um das Einholen eines Angebots zu einem Tarifwechsel in der Krankenversicherung geht, ist als Versicherungsmaklervertrag einzuordnen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen wird, sondern nur der Tarif gewechselt, ansonsten aber der bisherige Vertrag weiter geführt wird.  mehr …

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.06.2018, Az.: I ZR 77/17

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