Wie “versicherungstip” berichtet, ist die Alte Oldenburger Krankenversicherung AG eigentlich ein bei vielen Versicherungsmaklern geschätzter PKV-Anbieter. Umso schwerer nachvollziehbar ist es, dass der Versicherer in einem der ‚vt‘-Redaktion vorliegenden Fall bei Hörgeräten eine „tarifliche Erstattung zu unseren Höchstsätzen“ vornimmt, obwohl die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen keine summenmäßige Begrenzung für die Erstattung von Hörgeräten vorsehen. mehr …

Fehlerhaftes Gutachten:

Die von der Alte Oldenburger ins Gefecht geführte Stellungnahme wurde von der Berliner Keutmann & Keutmann GbR erstellt, die sich als „Fachinstitut für Hörakustik & Tinnitus-Kompensation“ bezeichnet. Demnach liegt kein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Hörgeräteakustikerhandwerk vor.

In der Stellungnahme würden den Hörgeräten „Leistungspunkte“ zugeschrieben, „die diese nicht haben“. Der Stellungnahmen-Verfasser schreibe „von Vergleichspreisen von Hörgeräten hinter dem Ohr und setzt diese analog zu Im-Ohr-Hörgeräten“

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